Rechtsanwalt Joseph Schnitzler, Köln
Über die Kanzlei
Bitte verwenden Sie Ihr Mobilgerät im Querformat.

Kontakt und Terminvereinbarung

Subbelrather Straße 543 a
50827 Köln
Tel.: 0221 / 530 40 76
Fax: 0221 / 530 67 01
RASchnitzlerKoeln@t-online.de

Bürozeiten
Montag – Freitag
09.00 – 13.00 Uhr
14.00 – 17.00 Uhr

außer Mittwoch- und Freitagnachmittag

Ratgeber

Ab sofort im Handel erhältlich:

Bestellen Sie jetzt: (030) 34 80 01 – 222

oder www.vde-verlag.de/180178

Seminare / Vorträge

Baurechtsinfo

Schlussrechnung – Fälligkeits- und Verjährungsfalle

1. Sachverhalt

Der Handwerker hatte für eine kommunale Gesellschaft Sanierungsarbeiten für einen Freizeitpark ausgeführt. Dem Vertrag lag die VOB/B zugrunde. Im Jahr 2011 übermittelte der Auftraggeber die prüffähige Schlussrechnung und eine Rechnung über zusätzliche Leistungen. Auf Bitte des Auftraggebers reichte er im Jahr 2012 eine einheitliche Rechnung ein. Im Jahr 2014 beantragte er bei der vorgesetzten Stelle die außergerichtliche Streitbeilegung gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B. Im Jahr 2015 erhebt er Klage.

 

2. Rechtliche Beurteilung

Verjährt, meint das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.07.2016, Az.: 4 O 283/15.

Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12. des Jahres zu laufen, in dem die Werklohnforderung fällig geworden ist. Liegt ein BGB-Vertrag zugrunde, dann wird die Forderung mit der mangelfreien Abnahme des Werkes fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Wurde dem Vertrag hingegen die VOB/B zugrunde gelegt, dann wird die Werklohnforderung erst dann fällig, wenn die ordnungsgemäße Schlussrechnung vorgelegt, vom Auftraggeber geprüft und von diesem der Anspruch festgestellt worden ist (§ 16 Abs. 3 Ziffer 1 VOB/B). Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung gehört deren Nachvollziehbarkeit, des Weiteren ist das Aufmaß beizufügen. Liegt eine Einzelpreisvereinbarung vor, dann ist die Schlussrechnung aus dem Angebot zu entwickeln. Dazu gehört z.B., dass im Angebot und in der Schlussrechnung die Positionsnummern identisch sein müssen.

Bei beiden Vertragstypen beginnt die Verjährungsfrist am 31.12. des Jahres zu laufen, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Sie beträgt für Werklohnforderungen 3 Jahre. Ist die Forderung einmal fällig, etwa durch Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, dann kann sie nicht nochmals fällig werden. Das Landgericht Koblenz hat die Fälligkeit durch Vorlage der ersten Schlussrechnung bejaht. Zwar führt der Antrag auf außergerichtliche Schlichtung zur Hemmung der Verjährung, jedoch nur dann, wenn die VOB/B zugrunde gelegt worden ist und der Auftraggeber eine Behörde ist. Eine kommunale Gesellschaft (z.B. Stadtwerke) ist keine Behörde, deswegen konnte vorliegend eine Hemmung nicht eintreten.

 

3. Praxistipp

-      Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, dann wird die Forderung erst mit Vorlage der Schlussrechnung fällig.

-    Ein gutes Forderungsmanagement zeichnet sich durch das Erstellen von zeitnahen Abschlagsrechnungen und das zeitnahe Einreichen der Schlussrechnung aus.

-      Idealiter müssen die Abschlagsrechnungen so gestaltet sein, dass für die Schlussrechnung nur noch ein geringer Betrag übrig bleibt.

-     Es ist jedoch Vorsicht geboten: Gerichtlich kann aus einer Abschlagsrechnung nicht mehr vorgegangen werden, wenn die Schlussrechnung zwischenzeitlich erstellt worden ist. Dann kann nur noch aus der Schlussrechnung geklagt werden.

-    Liegt ein BGB-Vertrag zugrunde, dann muss auf eine zügige Abnahme hingewirkt werden.

-      Der Beginn und das Ende der Verjährungsfrist sind in einem gesonderten Fristenkalender zu notieren.

-   Gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen treffen, etwa durch Beantragung eines Mahnbescheids, Klageerhebung, Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder die außergerichtliche Streitbeilegung beantragen. Das ist jedoch nur möglich, wenn ein VOB/B-Vertrag zugrunde liegt und der Auftraggeber eine Behörde ist.

   

 

                     Joseph

                 Schnitzler,

                     Rechtsanwalt.

 

 

Das Bauvertragsrecht kommt ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Handwerksfreunde,

 

dieses Mal erhalten Sie keine Darstellung eines Urteils, da es Wichtigeres gibt.

 

Der Gesetzgeber plant, das

 

Bauvertragsrecht

 

in das Gesetz aufzunehmen. Dazu wird das Werkvertragsrecht des BGB umfänglich geändert und ergänzt. Es steht zu erwarten, dass das Gesetz im Jahr 2017, also noch in dieser Wahlperiode des Bundestags, verabschiedet und in Kraft treten wird.

 

Es gibt zahllose Änderungen, die Sie als Handwerker, Planer, Bauleiter oder Händler von Bauartikeln beachten müssen. 

Ein ganzes Kapitel wird dem Verbraucherbauvertrag gewidmet. Künftig können Verträge dieser Art widerrufen werden. Sie sind künftig gesetzlich verpflichtet, Dokumentationen über das Bauvorhaben zu erstellen und herauszugeben. 

All die Änderungen führen zu einem größeren Verwaltungsaufwand, den Sie betreiben müssen, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.

 

Über Details werden Sie von mir informiert werden.

 

Wenn Sie eine Schulung (Vortrag oder Seminar) über das neue Recht wünschen, sei es für Ihre Mitarbeiter, Verbands- oder Kammermitglieder, stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

 

Sie wissen doch: lieber gleich zum Anwalt!

 

Freundliche Grüße verbunden mit den besten Wünschen für das Weihnachtsfest und das Jahr 2017

 

 

     Ihr

                     Joseph

                 Schnitzler,

                     Rechtsanwalt.

 

 

Der berühmt-berüchtigte Vorführeffekt

1. Sachverhalt

Der Käufer eines gebrauchten Pkw, für den er 12.300,00 € gezahlt hatte, bemängelte, dass das Kupplungspedal nach dem Betätigen hängen blieb und von Hand zurückgestellt werden musste. Anlässlich einer Untersuchungsfahrt des Verkäufers trat der Fehler nicht auf, gleichwohl bestand der Käufer auf einer sofortigen Behebung des Mangels. Der Verkäufer bat ihn, dann wieder vorstellig zu werden, wenn der Fehler erneut auftritt. Der Fehler trat erneut auf, jedoch nicht bei einer erneuten Untersuchungsfahrt. Der Käufer versuchte vergeblich, den Verkäufer zur Reparatur zu bewegen. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Reparatur gesetzt zu haben.

 

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Recht, sagt der BGH in seinem Urteil vom 26.10.2016 (Az.: VIII ZR 240/15), das noch nicht veröffentlicht ist. Der BGH ist der Auffassung, dass es dem Käufer nicht zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Der Kläger habe ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen gestellt, da er die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und dem Verkäufer die Möglichkeit der Untersuchung eingeräumt habe. Das Hängenbleiben des Kupplungspedals stelle einen sicherheitsrelevanten Mangel dar, da der Fahrer in der Situation abgelenkt werde, wenn das Kupplungspedal hängt, und deswegen das Unfallrisiko signifikant steige. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kosten der Mangelbeseitigung sich lediglich auf ca. 450,00 € belaufen. Die Erheblichkeit des Mangels leite sich vorwiegend nicht aus den Kosten ab, sondern aus der von ihm – dem Mangel – ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung.

 

3. Praxistipp

-        Die Rechtsprechung lässt sich auch auf den Werkvertrag übertragen, also den Vertragstyp, der den Arbeiten des Handwerkers typischerweise zugrunde liegt.

-      Mängelanzeigen des Kunden sind ernst zu nehmen, auch wenn der berühmt-berüchtigte Vorführeffekt vorliegt.

-        Mängel dieser Art müssen besonders intensiv erforscht werden, zumindest dann, wenn sie sicherheits- oder funktionsrelevant sind.

-     Komfortmängel müssen zwar auch untersucht werden, jedoch nicht so intensiv.

-        Es müssen alle Untersuchungsmethoden angewandt werden, die zu Gebote stehen und wirtschaftlich zumutbar sind.

-     Gegebenenfalls muss das Bauteil prophylaktisch repariert oder erneuert werden, das für den Mangel mutmaßlich ursächlich ist.


 

                     Joseph

                 Schnitzler,

                     Rechtsanwalt.

 

Aktuelle Rechtsprechung

Sind bestehende technische Anlagen den neuesten Normen anzupassen?


Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 02.03.2010 (Az: VI ZR 223/09) zu beantworten.

 

Die Kundin einer Bank verklagte diese auf Schadensersatz, weil beim Eintreten in das Bankgebäude sich die halbautomatische Tür plötzlich geschlossen hat und dadurch Mittel- und Ringfinger der rechten Hand der Kundin gequetscht worden waren. Die Tür war im Jahr 1996 eingebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt waren Sicherheitseinrichtungen an den Hauptschließkanten gegen Einklemmen nicht vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt des Unfalls (11.10.2006) gab es eine noch nicht einmal ein Jahr alte Herstellungsnorm, die den entsprechenden Schutz vorgesehen hat.

 

Der Bundesgerichtshof ist zu der Erkenntnis gekommen, dass zwar nicht generell eine technische Anlage den neuesten Vorschriften anzupassen ist. Er stellt auf den Einzelfall ab und hält dazu folgende Handlungsanweisung bereit: Die Antwort „richtet sich ebenfalls danach, ob sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehende technische Anlage – ohne Nachrüstung – Rechtsgüter anderer verletzt werden können.“

Dieses bedeutet:

1.  Der Betreiber muss ein sachkundiges Urteil einholen, wenn ihm selbst die technische Kompetenz fehlt.

2. Es muss eine Prognose aufgestellt werden, ob eine naheliegende Gefahr für Rechtsgüter anderer vorliegt. Dabei ist sicherlich zu berücksichtigen, welche Erfahrungen dazu geführt haben, die Norm zu verschärfen, etwa wenn sich Unfälle der gleichen Ursachenart gehäuft haben. Es ist auch zu berücksichtigen, ob es im Rahmen der regelmäßigen Wartung der Anlage zu Beanstandungen gekommen ist.

 

 

Anspruch auf Nachbesserung nicht überspannen

 

Ein Sanitärinstallateur hatte Warmwasserleitungen anstatt in einer Mindeststärke von 20 mm lediglich in einer Stärke von 13 mm gedämmt. Die Isolierung nachzurüsten hätte einen Kostenaufwand von ca. 44.000,‑ € erfordert, währenddessen die Wärmeverluste lediglich mit 50,‑ € jährlich zu Buche geschlagen sind.

Das OLG Oldenburg ist in seiner Entscheidung vom 11.12.2014 (Az: 8 U 140/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bauherr keinen Nacherfüllungsanspruch hat, sondern lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.750,‑ €, nämlich 1.000,‑ € als technischen und 1.750,‑ € als merkantilen Minderwert.

Das Gericht hat seine Entscheidung auf § 635 Abs. 3 BGB gestützt. Danach kann der Handwerker die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dazu ist auch erforderlich, dass der Bauherr nur ein geringes Interesse an der Nacherfüllung hat. Dies wäre zum Beispiel dann nicht der Fall gewesen, wenn durch die mangelhafte Isolierung eine Salmonellengefahr entstanden wäre.

In Fällen ähnlicher Art hat das Gericht stets eine Abwägung vorzunehmen, bei der es alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen hat. Die Arbeiten des Installateurs stellen ein Verstoß gegen die Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) dar. Deswegen liegt ein Gesetzesverstoß vor. Aus diesem Grund kann die genannte Entscheidung nicht für alle Fälle herangezogen werden angesichts dessen, dass grundsätzlich Arbeiten nicht zu einem Gesetzesverstoß führen dürfen.

 

Das Märchen von den versteckten Mängeln

Auch Ansprüche aus versteckten Mängeln unterliegen der Verjährung

 

Jede Bauleistung bedarf der Abnahme, da an diese eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft werden.

1.      Der Werklohn des Handwerkers wird fällig;

2.      die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen;

3.      die Beweislast geht von dem Handwerker auf den Kunden über;

4.      die Gefahr geht von dem Handwerker auf den Kunden über.

Dieses mal soll der Frage nachgegangen werden, ob die sog. versteckten Mängel der Gewährleistungsfrist unterliegen.

Um mit einem weit verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Auch die Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar sind, unterliegen der Verjährungsfrist.

Auch dann, wenn die versteckten Mängel erst nach der Gewährleistungsfrist zu Tage treten, kann der Bauherr sich darauf nicht berufen. Nach dem Mangelbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches wird nicht vorausgesetzt, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme erkennbar war. Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn der Handwerker den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Ansprüche, die sich daraus ergeben, verjähren zwar bereits nach 3 Jahren, jedoch beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Bauherr den Mangel erkannt hat. Zur Durchsetzung des Anspruchs ist es jedoch erforderlich, dass der Bauherr dem Handwerker die Arglist nachweist.

 

Praxistipp:

Gerade bei komplexen Bauvorhaben kommt es schnell vor, dass mangelhafte Arbeiten durch den Baufortschritt verdeckt werden. Deswegen empfiehlt es sich für den Bauherrn, die einzelnen Arbeitsschritte des Handwerkers zu überwachen und auch zu dokumentieren. Ggf. ist der Handwerker auf seine Fehler rechtzeitig aufmerksam zu machen. Sofern ein Bauleiter bestellt ist, so hat dieser die Arbeiten der Handwerker zu überwachen, damit sich verdeckte Mängel nicht einschleichen. Nach der Rechtsprechung ist der Bauleiter verpflichtet, bei besonders kritischen Bauphasen eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Fundamente gegossen werden. Er hat sich vor dem Betonieren davon zu überzeugen, dass das Moniereisen nach den Vorgaben des Statikers verlegt worden ist. Des Weiteren hat er zu prüfen, ob ein eventuell erforderlicher Fundamenterder richtig eingebaut worden ist.

 

 

 

Kinder haften für Ihre Eltern

 
 

 

 

Wann müssen Kinder Unterhalt für Eltern zahlen?

 

Die Sandwich-Generation ist dran! Das sind diejenigen, die für ihre Kinder noch Unterhalt zu zahlen haben, aber auch – meistens von den Sozialämtern – auf  Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden. In der Tat müssen Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen, jedoch nur dann, wenn die Eltern außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Kinder sind jedoch nur dann pflichtig, wenn sie durch die Zahlungen ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.

 

Was heißt das? Eltern müssen ihr Einkommen und ihr Vermögen einsetzen; erst dann sind sie bedürftig. Damit eine Einzelfallgerechtigkeit in standardisierter Form geschaffen wird, wurde von der Rechtsprechung eine Methode entwickelt, wie der Betrag zu berechnen ist, den Kinder zahlen müssen. Das soll an einem Beispiel gezeigt werden: Der Vater ist unterhaltsbedürftig in Höhe von 1.000,‑ €. Der Sohn geschieden, verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.500,‑ € und hat an sein Kind aus der geschiedenen Ehe monatlich 327,‑ € Unterhalt zu zahlen. Nach Abzug dieses Unterhaltsbetrags verbleiben ihm 2.173,‑ € Die Rechtsprechung hat entwickelt, dass ihm mindestens 1.600,‑ € verbleiben müssen und darüber hinaus ein Halb des Betrages, der 1.600,‑ € übersteigt. Da der verbleibende Betrag (2.173,‑ €) den Selbstbehalt von 1.600,‑ € um 573,‑ € übersteigt, muss der Unterhaltspflichtige lediglich 286,50 € an den Vater zahlen. Mithin muss das Sozialamt mit rund 713,‑ € einspringen. Dem Sohn verbleiben nach Zahlung des Unterhalts für sein Kind und seinen Vater noch 1.886,50 €.

 

Das ist ein einfach gelagerter Fall, an dem die Vorgehensweise demonstriert werden soll. Kompliziert wird es dann,

-        wenn auf beiden Seiten (Kinder und Eltern) Vermögen vorhanden ist

-        wenn die Eltern Schenkungen an die Kinder vorgenommen haben, sei es 10 Jahre vor oder nach dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit

-        wenn das Sozialamt die Einsetzung es Vermögens verlangt

-        wenn das Sozialamt den Widerruf der Schenkung verlangt.

 

All diese Fragen können durch die anwaltliche Beratung geklärt werden.

Wenn der Sozialhilfefall eingetreten ist, dann ist es meistens zu spät, das Vermögen vor dem Sozialamt zu schützen. Deswegen ist die Frage der rechtzeitigen Weichenstellung viel wichtiger. Rechtzeitig muss überlegt werden, wie das Vermögen auf rechtmäßige Art und Weise vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt werden kann. Durch richtige Weichenstellungen kann nämlich nicht nur dieses Ziel erreicht, sondern auch Erbschaftssteuer gespart werden.

 

ra-schnitzler koeln